
Viele reden von Menschenrechten, auch ich. Doch was sind Menschenrechte? Was gehört dazu, was nicht?
Im Internationalen Menschenrechtsgesetz (International Bill Of Humen Rights) befinden sich all diejenigen Rechte, auf welche sich nahezu alle Staaten dieser Erde einigen konnten.
Das Internationale Menschenrechtsgesetz besteht aus:
- Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) vom 10. Dezember 1948
- Dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) vom 16.12.1966. Von Deutschland ratifiziert am 17.12.1973. In Kraft getreten in Deutschland am 3.01.1976.
- Dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) vom 16.12.1966. Von Deutschland ratifiziert am 17.12.1973. In Kraft getreten in Deutschland am 23.03.1976
Und zwei optionalen Protokollen zu diesem Pakt. Die zwei Optionalen Protokolle heißen schlicht:
- Internationales Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (von Deutschland nicht unterzeichnet) und
- Zweites Internationales Protokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 15. Dezember 1989 (von Deutschland ratifiziert am 28.08.1992)
Die zwei Protokolle sind in diesem Text nur teilweise integriert, außerdem fehlen Teil IV und V des Zivil- und Sozialpaktes, da diese vor allem Bestimmungen beinhalten, wie die Einhaltung dieser Pakte überprüft werden und zur Aufklärung über Menschenrechte nicht notwendig sind.
Deutschland hat weder das Optionale Protokoll zum Zivilpakt noch zum Sozialpakt unterzeichnet, die beide allen Bürgern die Möglichkeit geben, Menschenrechtsverletzungen – also die Nicht-Einhaltung der Pakte – vor den Vereinten Nationen einzuklagen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt), sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) wurden von allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen unterzeichnet, ratifiziert oder wurden in ähnlicher Weise angenommen. Mit der Unterzeichnung wird die Absicht der Ratifizierung bekundet. „Ratifizierung“ bedeutet die Anerkennung der in dem jeweiligen Pakt genannten Rechte für die Bürger eines Mitgliedsstaates und das Versprechen, sie in nationales Recht zu integrieren. Die jeweiligen Ausschüsse überwachen regelmäßig (meist alle 4 Jahre) die Fortschritte der Umsetzung in nationales Recht.
Nur unterzeichnet, aber nicht ratifiziert, haben den Zivil- und Sozialpakt China, Kuba, die Komoren, Nauru, Palau, St. Lucia. China weigerte sich auf Grund der ungeklärten Situation bezüglich Taiwans, Kuba bezog sich auf seine Revolution und die anhaltende Bedrohung und das Embargo durch die USA.
Das Internationale Menschenrechtsgesetz findet sich hier auf der Seite der Vereinten Nationen. Eine Bemerkung dazu kann man hier, ebenfalls bei den Vereinten Nationen, herunterladen.
Anmerkung zum vorliegenden Text:
Der Vorliegende Text ist eine Zusammenfassung von mir, Christina Schieferdecker.
Der Originalwortlaut wurde beibehalten, doch wurden einzelne identische Artikel zusammengefasst. Im Titel der einzelnen Artikel werden die enthaltenen Abkommen genannt. Auch die Präambel wurde zusammengefasst. Sie ist im wesentlichen identisch mit der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und wurde mit Abschnitten aus dem Sozial- und Zivilpakt, die in der AEMR nicht enthalten sind, erweitert.
War der Wortlaut einer Erklärung in einer anderen, länger gefassten, vollständig enthalten, so wurde der enthaltene Artikel im Text und im Titel kursiv gedruckt. Ähnliche, aber nicht identische Artikel wurden nicht zusammengefasst.
Ausführungsbestimmungen und Regelungen, wie eine Überprüfung der Einhaltung dieser Pakte stattfinden soll, wurden weggelassen, um den vorliegenden Text nicht zu umfangreich werden zu lassen. Die Optionalen Protokolle (gleichfalls nicht enthalten) handeln von der Todesstrafe (Protokoll 2) und von der Art und Weise, wie man gegen Menschenrechtsverletzungen vor der UN klagen kann (Protokoll 1).
Dieses Büchlein soll vor allem dem Zweck dienen, ein Bewusstsein dafür zu schaffen, welche Menschenrechte wir alle haben und den Einsatz für Menschenrechte unterstützen. Viele Menschen wissen nicht, dass es zu den Menschenrechten gehört, gleichen Lohn für gleiche Arbeit zu erhalten, oder dass sie ein Recht auf Gesundheit haben. Vor allem die sozialen Menschenrechte sind wenig im Bewusstsein und wir hoffen dies hiermit zu ändern.
Das Internationale Menschenrechtsgesetz
Präambel
Da nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
und sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen zu fördern,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
in der Erkenntnis, dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und politische Freiheit genießt und frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte genießen kann,
im Hinblick darauf, dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
Vereinbaren die Vertragsstaaten folgende Artikel,
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
§ 1 Würde und Selbstbestimmung
(AEMR 1, Sozialpakt 1, Zivilpakt 1)
(1)1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
(2)2 Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(3) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(4) Die Vertrags Staaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhand gebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
1identisch mit AEMR 1, ohne Nummerierung
2Dieser und die folgenden Absätze sind identischer mit Sozialpakt 1 und Zivilpakt 1, (1) bis (3)
§ 2 Diskriminierung
(AEMR 2, Sozialpakt 2, Zivilpakt 2)
(1)1 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Status. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
(2)2 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied zu gewährleisten.
(3)3 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
(4)4 Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
(5)5 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
- dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechte oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben;
- dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
- dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
1AEMR 2, ohne Nummerierung. Das Wort „Stand“ in der deutschen Übersetzung wurde durch „Status“ ersetzt, um damit der Formulierung in Sozialpakt und Zivilpakt zu entsprechen. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 2 Sozialpakt und Zivilpakt enthalten.
2Zivilpakt Artikel 2 (1), gekürzt um Doppelungen zu vermeiden.
3Sozialpakt Artikel 1 (1) und Zivilpakt Artikel 2 (2) zusammengefasst (Originalwortlaut übernommen) um Doppelungen zu vermeiden.
4entspricht Sozialpakt Artikel 2 (3)
5entspricht Zivilpakt Artikel 2 (3)
§ 3 Gleichberechtigung von Mann und Frau
(Sozialpakt 3, Zivilpakt 3)
(Zur Abschaffung der Diskriminierung der Frau gibt es ein gesondertes Abkommen: Das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women))
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.
§ 4 Recht auf Leben, Todesstrafe
(AEMR 3, Zivilpakt 6, OP 2 (Artikel 1))
1(1) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person2. Dieses Recht ist gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt werden.3
(2) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist, darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen. Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
(3) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise einer Verpflichtung zu entziehen, die sie nach den Bestimmungen der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen haben.
(4) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.
(5) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren Frauen nicht vollstreckt werden.
(6) Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsgebiet abzuschaffen.4 Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.
1Absätze (1) bis (6) entsprechen Zivilpakt 6 (1) bis (6), soweit nicht anders vermerkt.
2„Freiheit und Sicherheit der Person“ wurde aus AEMR 3 ergänzt, der Rest entspricht Zivilpakt 6
3Im zweiten Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989 (im Folgenden OP 2) heißt es dazu: „Artikel 1: (1) Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.“
4Der Satz „Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsgebiet abzuschaffen.“ entstammt Artikel 1 (2) OP 2 und wurde zu Zivilpakt 6 (6) hinzugefügt.
§ 5 Vorbehalte und Kriegszeiten
(OP 2, Artikel 2)
(1) Vorbehalte zu § 4 (1) und (6)1 sind nicht zulässig, ausgenommen ein im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts angebrachter Vorbehalt, der die Anwendung der Todesstrafe in Kriegszeiten aufgrund einer Verurteilung wegen eines in Kriegszeiten begangenen besonders schweren Verbrechens militärischer Art vorsieht.
(2) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt anbringt, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts die in Kriegszeiten anzuwendenden einschlägigen Bestimmungen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Beginn und Ende eines für sein Hoheitsgebiet geltenden Kriegszustands notifizieren.
1Dies ist ein Artikel aus dem Optionalen Protokoll 2 zum Zivilpakt. Im Original heißt es: „Artikel 2: (1) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig“. Da Inhalte des Protokolls sich vor allem in § 4 (1) und (6) befinden, beschloss ich, diese als Verweis zu nehmen.
§ 6 Sklaverei, Zwangsarbeit
(AEMR 41, Zivilpakt 5)
- (1) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
- (2) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
- (3)
- Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten;
- Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschließt;
- als »Zwangs- oder Pflichtarbeit« im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
- jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung, die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
- jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale Dienstleistung;
- jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
- jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.
1Dieser Paragraph ist identisch mit Zivilpakt 5. Absatz (1) und (2) entsprechen zudem AEMR 4.
§ 7 Folter
(AEMR 5, Zivilpakt 7)
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Anmerkung:
(Ein ausführliches Folterverbot findet sich im Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment). Es kann aktuell (März 2017) hier angesehen werden: http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CAT.aspx)
§ 8 Rechtsfähigkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Rechtsbehelf
(AEMR 6, 7 8 und Zivilpakt 16, 26)
(1)1 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
(2)2 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied3 und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten.
(3)4 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
1Entspricht AEMR 6 und Zivilpakt 16
2Absatz 2 entspricht Zivilpakt 26, mit einen Erweiterung aus AEMR 7
3„ohne Unterschied“ wurde aus AEMR 7 übernommen
4Absatz 3: AEMR 8
§ 9 Recht auf Prozess und gerechtes Verfahren
(AEMR 10, 11 (1), Zivilpakt 14)
- (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.1 Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
- (2)2 Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
- (3) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
- a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten;
- b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
- es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
- c) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- d) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
- e) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht;
- f) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
- (4) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft fördert.
- (5) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen.
- (6) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.
- (7) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden.
1AEMR 10 lautet: „Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.“ und ist dementsprechend sinngemäß voll enthalten.
2Dieser Absatz entspricht AEMR 11 (1). Im Zivilpakt 14 (2) lautet er im Original: „Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten.“
§ 10 willkürliche Festnahme
(AEMR 9, Zivilpakt 9)
(Hierzu findet sich mehr im Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance))
(1) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.1 Niemand darf seiner Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung fest genommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils Sicherheit geleistet wird.
(4) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist, hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit dieses unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
(5) Jeder, der unrechtmäßig festgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
1Dieser Satz entstammt AEMR 9. Der komplette Paragraph entspricht Zivilpakt 9, ohne „des Landes verwiesen“.
§ 11 Haft wegen Vertragsverletzung
(Zivilpakt 11)
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
§ 12 nicht strafbare Handlungen
(AEMR 11 (2), Zivilpakt 15)
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.1 Wird nach Begehung einer strafbaren Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das mildere Gesetz anzuwenden.
(2) Dieser Artikel schließt die Verurteilung oder Bestrafung einer Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
1Diese zwei Sätze sind identisch mit AEMR 11 (2)
§ 13 Unterbringung Gefangene
(Zivilpakt 10)
- (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
- (2)
- a) Beschuldigte sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
- b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
- (3) Der Strafvollzug schließt eine Behandlung der Gefangenen ein, die vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung entsprechend zu behandeln.
§ 14 willkürliche Eingriffe Privatleben
(AEMR 12, Zivilpakt 17)
(1)1 Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
1in AEMR keine Aufteilung in (1) und (2)
§ 15 Freizügigkeit, sein Land verlassen
(AEMR 13, Zivilpakt 12)
(1)1 Jedermann, der sich rechtmäßig2 im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz3 frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren4.
(3) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt anerkannten Rechten vereinbar sind.
(4) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen.
1Dieser Paragraph ist weitgehend identisch mit Zivilpakt 12. (1) und (2) ähnlich, wie AEMR 13, siehe folgende Fußnoten!
2„Rechtmäßig“ ist nicht in AEMR 13.
3In AEMR 13 steht „Auifenthaltsort“ statt „Wohnort“.
4„und in sein Land zurückzukehren“ nur in AEMR 13 (2)
§ 16 Ausweisung Ausländer
(Zivilpakt 13)
Ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen, Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.1
1 Vgl. auch AEMR 9 (willkürliche Festnahme): „Niemand darf […] des Landes verwiesen werden“ (hier: § 10)
§ 17 Recht auf Asyl
(AEMR 14)
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
§ 18 Recht auf eine Staatsangehörigkeit
(AEMR 15)
((1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
§ 19 Familie und Ehe
(AEMR 16, Zivilpakt 23)
(1)1 Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2)2 Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen.
(3)3 Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis und nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(4)4 Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist Sorge zu tragen.
1Absatz (1) entspricht Zivilpakt 23 (1) und AEMR 16 (3). In der AEMR steht jedoch statt „Kernzelle“ „Grundeinheit“.
2Dieser Abschnitt entspricht AEMR 16 (1) Satz 1. Der originalwortlaut im Zivilpakt ist lediglich „Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.“
3In AEMR 16 (2) heißt es lediglich „nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung“, im Zivilpakt 23 (3) heißt es lediglich „im freien und vollen Einverständnis“. Ich habe beide Ausdrücke hintereinander geschrieben und beide übernommen.
4Dieser Absatz entspricht Zivilpakt 23 (4). AEMR 16 (1) Satz 2 ist hier enthalten.
(Weitere Rechte zu Ehe listet das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women) auf)
§ 20 Kinder, Mütter, Familie
(Sozialpakt 10)
Die Vertragsstaaten erkennen an,
- dass die Familie als die natürliche Keimzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen werden;
- dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
- dass Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und Jugendlichen ohne Diskriminierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und Jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
(Weitere Rechte zu Ehe listet das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women) auf)
§ 21 Kinder
(Zivilpakt 24)
(Ausführlicher werden die Rechte des Kindes im Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 26. Januar 1990 (Convention on the Rights of the Child) behandelt)
(1) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
(2) Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register eingetragen werden und einen Namen erhalten.
(3) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
§ 22 Recht auf Eigentum
(AEMR 17)
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
§ 23 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(AEMR 18, Zivilpakt 18)
(1)1 Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen oder seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
(2)2 Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
(4) Die Vertrags Staaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
1Dieser Absatz (1) entspricht Zivilpakt 18 (1).AEMR 18 ist sinngemäß komplett enthalten. Eine Änderung habe ich vorgenommen: Im Zivilpakt heißt es „zu haben oder anzunehmen“, in der AEMR ist auch das Recht „zu wechseln“ enthalten. ich habe daraus eine Aufzählung gemacht.
2(2) – (4) entsprechen Zivilpakt 18
§ 24 Meinungsfreiheit, Medien
(AEMR 19, Zivilpakt 19)
- (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
- (2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.1
- (3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
- a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
- b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
1Absatz (1) – (3) entsprechen Zivilpakt 19. AEMR 19 ist in Absatz (1) und (2) sinngemäß vollständig enthalten, auch wenn die Wortwahl in der AEMR etwas abweicht.
§ 25 Verbot von Kriegspropaganda
(Zivilpakt 20)
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
§ 26 Glaubensfreiheit/Kultur von Minderheiten
(Zivilpakt 27)
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
§ 27 Versammlungs- und Verreinigungsfreiheit
(AEMR 20, Zivilpakt 20)
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.1 Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(2)2 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
1Dieser Absatz entspricht Zivilpakt 20. Die Unterteilung in (1) und (2) findet sich dort nicht. Satz 1 von (1) entspricht AEMR 20 (1). Im Zivilpakt 20 heißt es lediglich: „Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt.“
2Absatz (2) entspricht AEMR 20., Er findet keine Entsprechung im Zivilpakt 20
§ 28 Wahlen und Demokratie
(AEMR 21, Zivilpakt 25)
- (1)1 Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
- (2)2 Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in § 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
- a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;3
- b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
- c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.4
1Dieser Abschnitt entspricht AEMR 21 (3). Die Aufteilung in (1) und (2) habe ich vorgenommen, und entspricht nicht der ursprünglichen Aufteilung.
2Dieser Abschnitt entspricht Zivilpakt 25. Eine Aufteilung in Absätze gibt es dort nicht – Die Aufteilung in (1) und (2) habe ich vorgenommen.
3entspricht AEMR 21 (1)
4Entspricht AEMR 21 (2) (in Verbindung mit der Einleitung zu dieser Aufzählung)
§ 29 Soziale Sicherheit
(AEMR 22, AEMR 23 (3), Sozialpakt 9)
(1)1 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
(2)2 Dieses Recht auf soziale Sicherheit schließt die Sozialversicherung ein.3
1Der Absatz entspricht AEMR 22. Die Unterteilung in (1) und (2) habe ich vorgenommen und entspricht nicht dem Original. Sozialpakt 9, Satz 1 ist hier enthalten: „das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit“
2Entspricht Sozialpakt 9 Satz 2 (bzw. zweiter Teil des Satzes). Hier habe ich ausnahmsweise einen Satz ergänzt, bzw. umformuliert. Im Sozialpakt 9 lautet komplett: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.“
3Das Recht auf soziale Sicherheit findet sich auch in AEMR 23 (3): „Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.“
§ 30 Lebensstandard, Nahrung, sozialen Schutz
(AEMR 25, (AEMR 23 (3)), Sozialpakt 11)
- (1) Die Vertrags Staaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, ärztlicher Versorgung und notwendiger soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit1, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände,2 sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
- (2)3 Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
- (3)4 In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und im Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführen
- a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen Hilfsquellen;
- b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittel Vorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
1In AEMR 23 (3) heißt es dazu: „Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.“
2Bis hierher ist es eine Zusammenfassung von AEMR 25 (1) und Sozialpakt 11 (1). Der Satzteil „ ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände“ entstammt aus AEMR 25, der übrige teil aus Sozialpakt 11. Der restliche Abschnitt entstammt gleichfalls aus Sozialpakt 11 (1).
3Dieser Absatz entspricht AEMR 25 (2)
4Abschnitt (3) entspricht Sozialpakt 11 (2)
§ 31 Recht auf Gesundheit
- Recht auf Gesundheit
(Sozialpakt 12)
- (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.1
- (2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
- a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
- b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
- c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
- d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
1Vgl. auch §7 : „Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.“
§ 32 Recht auf Arbeit
(AEMR 23 (1), Sozialpakt 6)
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, das Recht auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Schutz vor Arbeitslosigkeit umfasst, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.1
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramme sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
1Dieser Abschnitt ist eine Kombination aus Sozialpakt 6 (1) und AEMR 23 (1). In Sozialpakt 6 (1) wurde folgender Satz aus AEMR 23 (1) eingefügt: „ das Recht auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie [das Recht] auf Schutz vor Arbeitslosigkeit“
§ 33 Arbeitsbedingungen
(AEMR (2) und (3), AEMR 24, Sozialpakt 7)
1Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
- ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
- angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, dass Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und dass sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
- einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
- sichere und gesunde Arbeitsbedingungen;
- gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
- Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.2
1Dieser Paragraph entspricht Sozialpakt 7 und enthält unter d), wie unten vermerkt, AEMR 24 und unter a) AEMR 23 (2) und (3), wo es heißt:
„(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.“ Wobei das Recht auf soziale Sicherheit auch in § 29 und in § 30 zu finden ist
2Dieser Abschnitt enthält sinngemäß AEMR 24, in welcher es heißt: „Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.“
§ 34 Gewerkschaften
(AEMR 23 (4), Sozialpakt 8, Zivilpakt 22)
- (1)1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
- a) das Recht eines jeden sich frei mit anderen zusammenzuschließen und2 zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen3 Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten4. 5Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
- b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
- c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
- d) das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
- (2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
- (3)6 Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertrags Staaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
1Der folgende Text entspricht im Wesentlichen Sozialpakt 8 und wurde, wo notwendig, durch Inhalte des AEMR 23 und Zivilpakt 22 (wie angegeben) ergänzt.
2„sich frei mit anderen zusammenzuschließen“ entstammt Zivilpakt 22 (1), das v“und“ wurde von mir hinzugefügt.
3Im Sozialpakt 8 (1) a) heißt es „zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen“. Dies ist eine Einschränkung, die es so in den AEMR und im Zivilpakt nicht gibt, deshalb habe ich sie entnommen.
4Dies entspricht AEMR 23 (4): „Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.“, sowie Zivilpakt 22 (1).
5Ab hier bis einschließlich Absatz (2) entspricht der Inhalt sinngemäß Zivilpakt 22 (2).
6Dieser Abschnitt findet sich in identischer Form in Sozialpakt 8 (3) und Zivilpakt 22 (3)
§ 35 Bildung, Schulen, Eltern
(AEMR 26, Sozialpakt 13)
- (1)1 Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
- (2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
- a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
- die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
- b) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
- c) eine grundlegende unentgeltliche2 Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
- d) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
- (3)3 Die Vertrags Staaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
- (4) Keine Bestimmung dieses Artikel darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
1AEMR 26 (1) und (2) findet sich in Sozialpakt 13 (1) und (2) sinngemäß wieder, jedoch in anderer Reihenfolge. Dieser Paragraph entspricht Sozialpakt 13 und wurde, wenn nötig, durch Inhalte des AEMR 26 (wie im Folgenden genannt) ergänzt.
2Die Unentgeldlichkeit der grundlegenden Bildung findet sich in AEMR 26 (1), nicht jedoch im Sozialpakt.
3Entspricht sinngemäß AEMR 26 (3).
§ 36 Schulpflicht
(Sozialpakt 14)
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
§ 37 Kultur, Wissenschaft
(AEMR 27, Sozialpakt 15)
- (1)1 Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
- a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
- b) sich an den Künsten zu erfreuen2
- c) 3an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
- d) 4den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
- (2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
- (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit zu achten.
- (4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
1Dieser Paragraph entspricht Sozialpakt 15 und wurde, wenn nötig, durch Inhalte des AEMR 27 (wie im Folgenden genannt) ergänzt. Absatz (1) a) bis c) enthält AEMR 27 sinngemäß und Sozialpakt (1) wörtlich (mit Ausnahme von b), siehe unten).
2b) entstammt AEMR 27 (1) und ist nicht in Sozialpakt 15 enthalten.
3Original: Sozialpakt 15 (1) b)
4Original: Sozialpakt 15 (1) c), entspricht sinngemäß AEMR 27 (2)
§ 38 Recht auf soziale Ordnung
(AEMR 28)
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
§ 39 Pflichten eines Jeden.
(AEMR 29)
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist.
(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
§ 40 Auslegung, Schlussbestimmung
(AEMR 30, Zivilpakt 5, Sozialpakt 5)
(1) Keine Bestimmung dieses Gesetzes1 darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt [dieser Erklärung] vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
1In den AEMR heißt es „dieser Erklärung“ und im Zivilpakt und Sozialpakt heißtv es „dieses Paktes“. Der Rest ist in allen 3 Dokumenten identisch.
§ 41 Einschränkungen, Notstand
(Sozialpakt 4, Zivilpakt 40)
(1)1 Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
(2)2 Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten Maßnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, außer Kraft setzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.
(3) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Paragrafen 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 23 nicht außer Kraft gesetzt werden.
(4) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen außer Kraft zu setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen, welche Bestimmungen er außer Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Maßnahme endet.
1(1) entspricht Sozialpakt 4, wobei die Nummerierung im Original nicht vorkommt.
2(2) bis (4) entspricht Zivilpakt 40 (1) bis (3)
§ 42 Entfaltung der Menschenrechte
(Sozialpakt 25, Zivilpakt 47)
Keine Bestimmung dieses Gesetzes ist so auszulegen, dass sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
§ 43 Sprachen
(Sozialpakt 31, Zivilpakt 53)
(1) Dieses Gesetz, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in § 53 (1) bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
Schlussbemerkungen
Teil IV und V des Sozial- und Zivilpaktes
Teil IV und V des Sozial- und Zivilpaktesregeln das Zustandekommen und die Überprüfung der Einhaltung dieses Abkommens. Diese Teile sind in der vorliegenden Version nur ausschnittsweise berücksichtigt worden, soweit sie die Arbeit von Menschenrechtsaktivisten betreffen oder zur Aufklärung über Menschenrechte als wichtig erachtet wurden. Auch weichen diese Teile in beiden Pakten sehr stark voneinander ab und beinhalten u.a. die Zusammensetzung der Ausschüsse oder wie bei Streitigkeiten zwischen Staaten vorzugehen ist. Dies ist zwar interessant, doch für die Menschenrechtsarbeit von Nichtregierungsorganisationen wenig bedeutend.
Paragraphen zur Auslegung, Gültigkeit und Änderungen
Paragraphen zur Auslegung, Gültigkeit und Änderungen dieses Gesetzes sind nur Auschnittsweise wiedergegeben, da sie zu tief in die Materie gehen würden. falls sich jemand dafür interessiert, so finden sich die Original-Dokumente auf der Seite der Vereinten Nationen.
Optionales Protokoll Zivilpakt 1 – Einklagbarkeit der Rechte vor den Vereinten Nationen
Leider ist nur das Optionale Protokoll (Fakultativprotokoll) zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte Teil des Internationalen Menschenrechtsgesetzes, nicht auch das Fakultativprotokoll zum Sozialpakt. Auch dieses ist in den obigen Paragraphen nicht enthalten, findet sich jedoch auf der Website der Vereinten Nationen.
Das Fakultativprotokoll 1 (bzw, das optionale Protokoll 1) sichert Einzelpersonen zu, die Verletzung ihrer Rechte vor den Vereinten Nationen Anklagen zu können. Bislang ist leider nur die Verletzung der im Zivilpakt garantierten Rechte einklagbar.
Dies liegt u.a. daran, dass Länder, wie z.B. Deutschland, sich sträuben das optionale Protokoll zum Sozialpakt zu unterzeichnen, das sie kein Recht auf Arbeit, kein Recht auf Gesundheit oder keinen gleichen Lohn für gleiche Arbeit einführen, bzw. gesetzlich verankern, wollen.
Im Folgenden sind deshalb zur Information nur die wichtigsten Ausschnitte aus dem Optionalen Protokoll 1 zum Zivilpakt genannt, mit dem Hinweis, dass diese nur für all jene Paragrafen des Menschenrechtsgesetzes anwendbar ist, die Text aus dem Zivilpakt beinhalten. Das vollständige Protokoll findet sich auf der Website der Vereinten Nationen (aktuell, März 2017, unter: http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/OPZivilpakt1.aspx)